RS Vwgh 1999/6/1 99/08/0011

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101 impl;
GSVG 1978 §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/08/0006 1 (hier: ergangen zu § 69 GSVG)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, daß gem § 101 ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 29.9.1994, K I-7/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080011.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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