RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0111

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung von Schriftstücken, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, kann ohne Vornahme eines zweiten Zustellversuches gemäß § 21 Abs 2 ZustG keine Rechtswirkungen entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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