RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0242

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BergG 1975 §100 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Der Sachverständige ist ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht (Hinweis E 1.6.1967, 333/67). Es ist daher verfehlt, wenn die belangte Behörde bei Genehmigung des Aufschlussplanes und Abbauplanes gemäß § 100 Abs 2 Z 3 BergG zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch Sachverständige bedurft hätte, ein Vorbringen der Nachbarn, auch wenn sich diese zu seiner Verfassung fachkundiger Personen bedienten, zugrunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040242.X03

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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