RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §45 Abs1 Z2;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/11/26 91/14/0218 2

Stammrechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040111.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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