RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0209

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017

Rechtssatz

Die in § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X03

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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