RS Vwgh 1999/6/10 95/07/0196

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
UVPG 1993 §46 Abs3;
WRG 1959 §31b;

Rechtssatz

Nur die Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens und das Ersetzen durch einen anderen kann dazu führen, den neuen Antrag den Regelungsregimen der zum Zeitpunkt seiner Einbringung geltenden Vorschriften zu unterstellen. Nur ein solcher neuer Antrag nimmt, wird er erst im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt, der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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