RS Vwgh 1999/6/10 97/07/0040

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §4 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Parteien sind berechtigt, die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften durch verschmutzte Abwässer geltend zu machen, weil es sich bei der Aufzählung von "Geruch, Lärm und Erschütterungen" in § 4 Abs 2 lit a Tir AWG 1990, wie dies aus dem Wort "insbesondere" in dieser Gesetzesstelle deutlich wird, um eine bloß beispielhafte Aufzählung handelt, die einer Geltendmachung anderer als durch Geruch, Lärm oder Erschütterungen bewirkter Belästigungen nicht entgegensteht. Eine Verschmutzung von Grundflächen im Gefolge eines projektsgemäß ausgeführten Vorhabens wäre zumal im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der Qualität des Bodens als Belästigung anzusehen, die das Kalkül der Unzumutbarkeit erreichen könnte (Hinweis E 10.12.1998, 98/07/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070040.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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