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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Recht "auf gesetzmäßige Überwachung der Agrargemeinschaften durch die Behörde" kann nicht verletzt werden, weil ein solches subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt ist. Das Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (Hinweis B 11.7.1996, 94/07/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070054.X01Im RIS seit
05.12.2001