RS Vfgh 1999/6/10 G239/96

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TabakmonopolG 1996 §40 Abs3
VfGG §65a

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Preisregelung des TabakmonopolG 1996; Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch den gesetzlichen Höchstpreis für den Verkauf von Tabakwaren in Gastgewerbebetrieben; keine Rechtfertigung dieser Regelung im Hinblick auf eine Existenzsicherung der Tabaktrafiken; kein sonstiges öffentliches Interesse erkennbar; kein adäquates Mittel zur Erreichung des an sich zulässigen Zieles eines Existenz- und Konkurrenzschutzes

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags einer Inhaberin einer Gastgewerbekonzession auf Aufhebung des §40 Abs3 TabakmonopolG 1996.

Die bekämpfte Bestimmung normiert ua. ein Verbot, Waren in Gaststätten zu einem anderen als dem festgelegten Preis zu verkaufen. Dieses Verbot trifft die Antragstellerin als Gastgewerbetreibende in ihrer Rechtssphäre, indem es sie in ihrer Vertragsfreiheit beschränkt (vgl. etwa VfSlg. 10313/1984, 11558/1987, 11853/1988, 12379/1990).

Kein anderer zumutbarer Rechtsweg, Unzumutbarkeit der Provozierung eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens.

Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf die konkret angefochtenen gesetzlichen Vorschriften und die hiezu in der Anfechtungsschrift vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa VfSlg. 9185/1981, 13335/1993 mwH). Die Prüfung im gegenständlichen Fall hat sich daher auf die im zugrundeliegenden Antrag angefochtene Preisregelung zur Verwirklichung eines Existenzschutzes für Tabaktrafikanten zu beschränken. Die Frage, ob das System des Tabakwarenhandels in seiner Ausprägung nach dem TabakmonopolG 1996 an sich aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, ist im Hinblick auf die Bindung des Verfassungsgerichtshofes an die geltendgemachten Bedenken nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Aufhebung des §40 Abs3 TabakmonopolG 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit.

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein für den Tabakwarenverkauf in Gaststätten vorgeschriebener Mindestpreis, der höher ist als der Verkaufspreis in Tabaktrafiken, einen Konkurrenzschutz der Tabaktrafiken gegenüber den Gastgewerbetreibenden bewirken könnte. Auch die im Antrag behauptete Tatsache, ein Konkurrenzschutz von Tabaktrafiken sei ohnehin bereits aufgrund anderer Bestimmungen garantiert, vermag an der grundsätzlichen Tauglichkeit dieses Mindestverkaufspreises nichts zu ändern.

Es ist im Verfahren jedoch nichts hervorgekommen, woraus der Verfassungsgerichtshof erkennen könnte, inwieweit der vorgeschriebene Höchstpreis der Existenzsicherung der Tabaktrafiken bzw. einem etwaigen anderen berechtigten öffentlichen Interesse zu dienen vermag.

Der Gerichtshof zieht nicht in Zweifel, daß die Verfolgung des dargestellten Zweckes des Existenzschutzes der Tabaktrafiken bestimmte Preisregelungen für den Tabakwarenverkauf in Gaststätten rechtfertigen kann.

Die angefochtene Bestimmung normiert aber gleichzeitig auch eine nach oben starre Preisgrenze für den Tabakwarenvertrieb durch Gastgewerbetreibende. Der Verfassungsgerichtshof kann jedenfalls für diese Preisobergrenze keine derartige Sicherungsfunktion erkennen. Daher erweist sich jedenfalls der in der angefochtenen Vorschrift enthaltene starre Höchstpreis als zur Zielerreichung nicht adäquat. Die angefochtene Bestimmung geht aus diesem Grund über das zur Sicherung des verfolgten Zieles notwendige Maß hinaus.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes erweist sich somit jedenfalls der normierte Höchstpreis als zur Zielverwirklichung nicht erforderlich. Die angefochtene Regelung, die neben einem bestimmten Mindest- auch einen näher umschriebenen Höchstpreis normiert, muß daher als überschießender und damit unsachlicher Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit gewertet werden.

In Handhabung des Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG sah sich der Verfassungsgerichtshof - entsprechend dem Antrag der Bundesregierung in ihrer Äußerung - veranlaßt, für das Außerkrafttreten eine Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2000 zu bestimmen. Der Verfassungsgerichtshof berücksichtigte hiebei, daß sich die Preisregelung des Tabakwarenverkaufs in Gaststätten bloß in ihrer derzeitigen Ausprägung als verfassungswidrig erwiesen hat und allenfalls eine Ersatzregelung erforderlich sein könnte.

Kosten für Stempelmarken sind im Pauschalsatz enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Tabakmonopol, VfGH / Prüfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G239.1996

Dokumentnummer

JFR_10009390_96G00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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