RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13;
AWG 1990 §29;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017

Rechtssatz

Nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Betriebsanlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens ist der neue Inhaber zum Eintritt in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren auf dem Wege einer ausdrücklichen Erklärung berechtigt (Hinweis E 30.9.1997, 97/04/0082; E 30.10.1990, 90/04/0125). Gegen die sinngemäße Übertragung dieser Judikatur auch auf das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren bestehen dann keine Bedenken, wenn der bisherige Genehmigungswerber dem Eintritt des neuen Genehmigungswerbers ins Verfahren an seiner Stelle zustimmt, weil in einem solchen Fall die Gefahr der Verdrängung einer antragslegitimierten Partei aus dem Verfahren gegen ihren Willen beseitigt ist. Das Erfordernis eines tatsächlichen Wechsels im Eigentum an einer bereits bestehenden Betriebsanlage kann für das abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungsverfahren deswegen nicht gelten, weil der Bestand einer nach § 29 AWG 1990 bewilligungspflichtigen Anlage ihre Genehmigung voraussetzt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X10

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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