RS Vwgh 1999/6/10 98/07/0101

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §6 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs8;
DeponieV 1996 §18;
DeponieV 1996 §19;
DeponieV 1996 §4;

Rechtssatz

Umschreibt § 2 Abs 8 AWG 1990 den Stand der Technik mit "Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen", dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck "Einrichtungen" allein genügt hätte. "Verfahren" und insb "Betriebsweisen" umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommt. Der Ausdruck "Betriebsweise" lässt es nicht zu, die Art des gelagerten Abfalles aus der Beurteilung, ob das "Verfahren" der Abfallablagerung dem Stand der Technik entspricht, auszuklammern. Dass auch die bautechnischen Anforderungen an die Beschaffenheit einer Deponie entscheidend von der Art des Abfalles abhängen müssen, dessen Ablagerung in der Deponie vorgesehen ist, ist eine technische Selbstverständlichkeit, die in den Bestimmungen etwa des § 6 AltlastensanierungsG ebenso deutlich zum Ausdruck kommt wie in den Bestimmungen der DeponieV 1996 (vgl etwa § 4, § 18 und § 19). Eine auf § 2 Abs 8 AWG 1990 gestützte Wortinterpretation des Begriffes "Stand der Technik" in § 6 Abs 4 AltlastensanierungsG spricht demnach für ein Verständnis der genannten Norm im Sinne der Erforderlichkeit einer Erfüllung aller Vorgaben der DeponieV 1996 mit Ausnahme der in § 6 Abs 4 AltlastensanierungsG ausdrücklich ausgenommenen Anpassungserfordernisse. In die gleiche Richtung weist der Ausdruck "abgeschlossen" in den Begünstigungsvoraussetzungen für eine Altanlage. Abgeschlossen konnte die Anpassung an den Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - nur dann sein, wenn alle Vorgaben der DeponieV 1996 und damit auch jene zur Abfallqualität und Eingangskontrolle erfüllt waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070101.X01

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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