RS Vwgh 1999/6/10 95/07/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0001 E 8. April 1986 VwSlg 12096 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070038.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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