RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0209

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
UVPG 1993 §39 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017

Rechtssatz

Die Unzuständigkeitseinrede, es wäre das konzentrierte Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben mit UVP-Pflicht von der LReg durchzuführen gewesen, als BerufungsBeh hätte der Umweltsenat einschreiten müssen, ist nicht mit dem Vorbringen zu erwidern, nach Lage des durchgeführten Verwaltungsverfahrens sei nicht zu erkennen, inwieweit durch das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Rechtsverletzung erfolgt sei, hätte die Partei doch auch in einem solchen Verfahren nicht mehr vortragen können, als im durchgeführten Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurde. Der Partei darf nämlich nicht die Berechtigung abgesprochen werden, eine von ihr gesehene Unzuständigkeit jener Beh geltend zu machen, durch deren Abspruch in ihr Grundeigentum (§ 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990) eingegriffen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X12

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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