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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dem angefochtenen Bescheid die Rechtsanschauung zugrunde gelegt hat, die vom Bf geäusserte Besorgnis einer Verschmutzung seines Grundwassers durch die Deponie stelle keine im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren prüfungsbedürftige Einwendung dar, führt dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie in Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Reinhaltung des Grundwassers ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass eine Verschmutzung (auch) des (unter den Grundstücken des Bf fließenden) Grundwassers durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht zu besorgen ist (hier: Zur Wahrnehmung des Schutzes öffentlicher Interessen war die belangte Behörde auf Grund der zulässig erhobenen Berufungen in vollem Umfang berechtigt und verpflichtet; Hinweis E 26.2.1996, 94/10/0192 und E 22.11.1994, 93/04/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X11Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016