RS Vwgh 1999/6/11 96/19/1191

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §3 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall schloss der unerlaubte Aufenthalt der Fremden an einen "gemäß § 6 Abs 2 FrPolG" erteilten Sichtvermerk an, wobei nach dessen Ablauf am 10. Jänner 1993 das über die Fremde verhängte (unbefristete) Aufenthaltsverbot weiterhin aufrecht war. Die Fremde wäre demnach verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch einen Fremden während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, sei es auch im Anschluss an einen derartigen "Sichtvermerk", rechtfertigt - ebenso wie ein Aufenthalt nach Ablauf eines bloßen Vollstreckungsaufschubes - die in § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 umschriebene Annahme jedenfalls in Fällen, in denen - wie im Fall der bf Fremden - keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vorliegt. Auch der Aufenthalt nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes war rechtswidrig.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191191.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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