RS Vwgh 1999/6/11 98/19/0282

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §19;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21;
FrG 1997 §8;

Rechtssatz

Es ist nach dem FrG 1997 auch für volljährige Fremde nicht ausgeschlossen, die Anwesenheit von Familienangehörigen im Bundesgebiet als Grund für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ins Treffen zu führen (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0236). Die Beschwerdeführerin hat sich daher vorliegendenfalls in - grundsätzlich tauglicher - Weise zur Begründung ihres Antrages auf die Anwesenheit ihres Vaters im Bundesgebiet und auf ihre Absicht, in Österreich zur Schule zu gehen, gestützt. Eine Fortführung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solchen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre aber nur dann geboten gewesen, wenn der Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung hätte dienen sollen (oder bereits feststünde, dass eine Niederlassungsbewilligung aus den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründen in ihrer Gesamtheit nicht erteilt wird). Die belangte Behörde wertete daher den vorliegenden Antrag zu Recht als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, weil die Beschwerdeführerin auch die Aufnahme des Familienlebens mit ihrem Vater beabsichtigte. Die belangte Behörde hatte daher von Amts wegen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe für die angestrebte Niederlassungsbewilligung - ihr Vorliegen vorausgesetzt - einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen gesetzlichen Aufenthaltszweck zu subsumieren und den Antrag im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Niederlassungsquote zu behandeln. War aber die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 21 Abs 3 FrG 1997 schon am 1.1.1998, eine Berücksichtigung der Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß § 113 Abs 10 FrG 1997 festgelegten Quote hingegen seit 3.4.1998 (der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin), nicht mehr möglich, so war die belangte Behörde bei Bescheiderlassung am 8.4.1998 gehalten, den Antrag der Beschwerdeführerin im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, zu behandeln (Hinweis E 11.6.1999, 98/19/0236). Die belangte Behörde war daher gehalten, in Anwendung der § 8, § 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Quote eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190282.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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