RS Vwgh 1999/6/11 97/19/0486

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837). Es könnte der belangten Behörde daher keine Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden, wenn sie die vom bf Fremden angegebene Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 2 - insbesondere dessen Abs 4 erster Satz, wonach es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes ankommt - AuslBG als unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit eingestuft und danach beurteilt hätte, ob der bf Fremde - dem Charakter der angegebenen Erwerbstätigkeit entsprechend - eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit anstrebte (hier: es gelingt dem bf Fremden nicht, die Relevanz dieses Begründungsmangels aufzuzeigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190486.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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