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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;Rechtssatz
Dem geltend gemachten Aufenthaltszweck kommt in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zu (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837). Es könnte der belangten Behörde daher keine Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden, wenn sie die vom bf Fremden angegebene Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 2 - insbesondere dessen Abs 4 erster Satz, wonach es auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes ankommt - AuslBG als unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit eingestuft und danach beurteilt hätte, ob der bf Fremde - dem Charakter der angegebenen Erwerbstätigkeit entsprechend - eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit anstrebte (hier: es gelingt dem bf Fremden nicht, die Relevanz dieses Begründungsmangels aufzuzeigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190486.X01Im RIS seit
02.05.2001