RS Vwgh 1999/6/15 98/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §16;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Grundabtretungsbescheid nach § 16 OÖ BauO 1994 werden gemäß § 16 Abs 2 OÖ BauO 1994 dinglich Berechtigte unmittelbar berührt. Sie haben daher nicht eine (allein) aus dem Privatrecht abzuleitende Parteistellung im Enteignungsverfahren, vielmehr ergibt sich ihre Parteistellung aus dem - im Sinne eines rechtlichen Interesses (§ 8 AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein durch die bescheidmäßige Anordnung der lastenfreien und unentgeltlichen Übertragung der abzutretenden Grundflächen (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0135). Sie haben im Grundabtretungsverfahren Anspruch darauf, dass ihre Rechte, die mit dem Zweck der Enteignung vereinbar sind, aufrecht bleiben und somit nicht als erloschen festgestellt werden; sie sind daher in diesem Verfahren als Parteien beizuziehen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten