RS Vfgh 1999/6/14 G245/98

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §10 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend den Leistungsverlust in der Arbeitslosenversicherung mangels Legitimation; zumutbarer Rechtsweg gegeben

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §10 Abs1 AlVG.

Dem Antragsteller ist durch §10 Abs2 AlVG ein zumutbarer Rechtsweg eingeräumt.

Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten des Verwaltungs- oder Gerichtsweges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (zB VfSlg. 8485/1979, 8846/1980). Auch der Umstand, daß der Antragsteller im Verfahren nach Art144 B-VG die Gesetzesprüfung nur anregen kann und es der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof überlassen bleibt, ob er von Amts wegen ein solches Prüfungsverfahren einleitet, kann nicht als Argument gegen die Zumutbarkeit der Beschreitung dieses Weges gelten, denn auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Weges kommt es nicht an (vgl. zB VfSlg. 9285/1981, 10.592/1985). Daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von Beschwerden gegen auf §10 Abs1 AlVG gestützte Bescheide, für welche die Bestimmung also entgegen der Behauptung des Antragstellers sehr wohl präjudiziell war, abgelehnt hat (zB 09.06.98, B693/97), begründet die Legitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG nicht.

Entscheidungstexte

  • G 245/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 G 245/98

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G245.1998

Dokumentnummer

JFR_10009386_98G00245_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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