RS Vwgh 1999/6/15 99/05/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/05/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/11/24 96/08/0406 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Ein Irrtum des Gerichtshofes liegt immer schon dann vor, wenn der Sachverhalt, von welchem der Gerichtshof ausgeht, mit dem in der Realität vorliegenden Sachverhalt nicht übereinstimmt, wie etwa wenn seine Annahme, die Beschwerde sei verspätet, nicht zutrifft (Hinweis B 24. 9. 1952, 2160/52, 20. 5. 1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104, 29. 9. 1993, 93/03/0179, 0180, 25. 8. 1995, 95/05/0126, 0127, 0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050120.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten