RS Vwgh 1999/6/15 99/05/0048

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
ABGB §287;
ABGB §313;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;
BauvorschriftenV Krnt 1980 §4 Abs3 lita;

Rechtssatz

An einem öffentlichen Weg können Privatrechte nur erworben werden, wenn die Benützung des Weges in anderer Weise ausgeübt wurde, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgte (zB durch Errichtung eines Zaunes, Bebauung, Abschranken usw), doch muss auch für den Eigentümer der Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (Hinweis OGH 14.12.1983, 1 Ob 700/83). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines die Allgemeinheit vom Besitz ausschließenden Alleinbesitzes (Hinweis OGH 15.12.1971, 7 Ob 714, 715/71).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050048.X03

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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