RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §2 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0137 E 27. November 2001

Rechtssatz

Das Anbringen eines Stempelaufdrucks im Reisepass durch ein Grenzkontrollorgan ist dem Aufgabenkreis der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm zuzuordnen. Es liegt mithin ein Handeln in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG 1991 vor, wogegen dem davon Betroffenen - und potentiell in Rechten verletzten - jedenfalls eine Beschwerde an den UVS (nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG bzw § 88 Abs 1 SPG 1991 oder nach § 88 Abs 2 SPG 1991) offen steht (hier: Ob dem angefochtenen Akt Maßnahmencharakter zukommt, kann im Hinblick auf das gemäß § 88 Abs 4 SPG 1991 weitgehend gleiche vom UVS anzuwendende Verfahrensrecht dahinstehen; Hinweis E 29.7.1998, 97/01/0448).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010172.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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