RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0477

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §56;
SPG 1991 §31 Abs1;
SPG 1991 §89 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle einer an den UVS erhobenen Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs 2 SPG 1991 ist diese zunächst der Dienstaufsichtsbehörde zuzuleiten. Diese hat die maßgeblichen Fakten zu ermitteln und dem Betroffenen binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat und ob sie eine Richtlinienverletzung als gegeben erachtet. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine schlicht-hoheitliche Wissensäußerung, der das normative Element fehlt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010477.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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