RS Vfgh 1999/6/14 B352/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AlVG §12 Abs3 liti
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und Vorschreibung des Übergenusses zum Rückersatz als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Es besteht angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, zur Verhinderung möglicher Mißbräuche - ungeachtet denkbarer Härtefälle - Leistungen nicht schon dann vorzusehen, wenn die Vertragspartner den Arbeitsvertrag bloß vorübergehend aussetzen oder das Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze herabsetzen, sondern erst dann wenn ein Arbeitsplatz tatsächlich verloren geht (und der Arbeitslose keine neue Beschäftigung findet), kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 352/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 B 352/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B352.1999

Dokumentnummer

JFR_10009386_99B00352_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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