RS VwGH Beschluss 1999/06/17 98/20/0195

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Veröffentlicht am 17.06.1999
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Rechtssatz

Ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO ist als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung zu verstehen. Die StVO kennt nämlich eine Wiedererteilung oder Weiterleitung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht.

Im RIS seit
12.06.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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