Ein Ansuchen um Wiedererteilung oder Weitererteilung einer bereits einmal erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO ist als Ansuchen um Neuerteilung einer solchen Genehmigung zu verstehen. Die StVO kennt nämlich eine Wiedererteilung oder Weiterleitung unter Bedachtnahme auf eine einmal erteilte Ausnahmegenehmigung nicht.