RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0377

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art130 Abs2;
BWG 1993 §70 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Ausübung des von der Beh bei der Festlegung der Dauer der befristeten Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG 1993 auszuübenden Ermessens muss die Behörde ihrer Entscheidung, bei der sie sich an "der von ihr einzuschätzenden Gefahr orientieren" muss (Ruess, in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG, Rz 10 zu § 70), eine Prognose zugrunde legen. Angesichts der schon aus verfassungsrechtlichen Gründen anzunehmenden Verpflichtung der Beh, die verhängte Maßnahme gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Gefahr vor Ablauf der festgelegten Frist wegfällt, können nur von vornherein als überschießend zu qualifizierende Fristfestlegungen als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X08

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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