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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ausübung des von der Beh bei der Festlegung der Dauer der befristeten Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG 1993 auszuübenden Ermessens muss die Behörde ihrer Entscheidung, bei der sie sich an "der von ihr einzuschätzenden Gefahr orientieren" muss (Ruess, in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG, Rz 10 zu § 70), eine Prognose zugrunde legen. Angesichts der schon aus verfassungsrechtlichen Gründen anzunehmenden Verpflichtung der Beh, die verhängte Maßnahme gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Gefahr vor Ablauf der festgelegten Frist wegfällt, können nur von vornherein als überschießend zu qualifizierende Fristfestlegungen als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X08Im RIS seit
25.01.2001