RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0377

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs2 Z2;
BWG 1993 §76;

Rechtssatz

Die Befugnisse des Regierungskommissärs müssen nicht taxativ im Bescheid betreffend seine Bestellung aufgezählt werden. Aus dem Fehlen eines Hinweises auf bestimmte Gesetzesbestimmungen folgt nicht, dass diese nicht anwendbar wären. Wenn die Beh den Aspekt der Einladung des Regierungskommissärs zu den Hauptversammlungen und den Sitzungen des Aufsichtsrates (vgl § 76 Abs 4 BWG 1993) herausgegriffen hat, ohne den generellen Hinweis auf § 76 BWG 1993 aufzunehmen, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X10

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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