RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0277

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §119 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5 idF 8200-6;
LAO NÖ 1977 §93;
LAO NÖ 1977 §95 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufschließungsabgabe ist nach § 14 Abs 2 NÖ BauO 1976 eine einmal zu entrichtende Abgabe. Lässt sich aus dem Vorbringen des Abgabepflichtigen ein Nachweis für eine (frühere) Vorschreibung von Aufschließungsleistungen nicht ableiten, so steht § 14 Abs 2 NÖ BauO 1976 der Vorschreibung nicht entgegen. Ergibt sich aus den vom Abgabepflichtigen gezogenen Schlüssen umso weniger, dass - worauf es nach der Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs 5 NÖ BauO 1976 ankommt - diese Leistungen auch erbracht wurden, so können sie auch nicht als solche nach § 14 Abs 5 NÖ BauO 1976 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170277.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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