RS Vwgh 1999/6/21 98/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0190 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern eine die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluß ist (Hinweis verst Sen 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170009.X03

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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