RS Vwgh 1999/6/21 94/17/0377

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BWG 1993 §63;
BWG 1993 §69;
BWG 1993 §70;

Rechtssatz

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Rahmen der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse auf der Grundlage der allgemeinen Verfahrensvorschriften den für die Setzung einer Aufsichtsmaßnahme (hier: der Bestellung eines Regierungskommissärs gem § 70 Abs 2 Z 2 BWG 1993) maßgebenden Sachverhalt (insb gem §37f AVG) zu ermitteln; der Bestätigungsvermerk des Bankprüfers stellt nur ein Element im Rahmen der Beweiswürdigung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170377.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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