RS Vwgh 1999/6/21 98/17/0009

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Wurde der Besch im Verwaltungsstrafverfahren aufgefordert, konkrete Angaben über seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu machen und hat er dieser Aufforderung nicht entsprochen, so war die Beh zur Einschätzung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse berechtigt. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist darin nicht zu erblicken, da die Beh nicht verpflichtet war, dem Besch das Ergebnis dieser Einschätzung vorzuhalten und ihn zu einem nochmaligen Vorbringen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse aufzufordern.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170009.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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