RS Vwgh 1999/6/23 97/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §219 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §219 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §219 Abs4 idF 1988/148;
BDG 1979 §219 Abs5 idF 1992/873;
RGV 1955 §15 Abs1;
RGV 1955 §15 Abs2;

Rechtssatz

Davon ausgehend, dass der Lehrer während der Hauptferien keiner besonderen Beurlaubung bedarf, steht zweifelsfrei fest, dass unter den im § 219 Abs 1 BDG 1979 angesprochenen BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN, die einer Abwesenheit des Lehrers vom Ort der Lehrtätigkeit (seinem Wohnsitz) kraft Gesetzes entgegenstehen, nur konkret, dh auch in zeitlicher Hinsicht, feststehende Verpflichtungen zu verstehen sind, nicht nur die Möglichkeit des Entstehens solcher (hier: auf Grund eines Rechtsmittels gegen ein Nicht Genügend; mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120202.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten