RS Vwgh 1999/6/23 96/12/0315

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/12/0014 E 20. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insb im dienstlichen Bedarf, findet (Hinweis E 12.11.1980, 663/77, VwSlg 10292 A/1980). Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, Vwslg 10919 A/1982; E 22.1.1987, 86/12/0146). Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120315.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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