RS Vwgh 1999/6/23 98/12/0500

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §12 Abs2 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs1;

Rechtssatz

In Verbindung mit § 41 Abs 1 PG ist der Entfall der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs 4 Z 3 PG (und einer Ruhegenusszulage nach § 12 Abs 2 letzter Satz PG) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ( = 1.Jänner 1998) auch auf einen Beamten des Ruhestandes - nur dieser Fall ist hier von Bedeutung - anzuwenden, dessen Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmungen des § 4 Abs 3 PG in der Fassung BGBl Nr 201/1996 festgestellt wurde, wenn er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs 7 PG) war. Dass die Neuregelung des § 4 Abs 4 Z 3 PG in Abweichung von § 41 Abs 1 PG nur für Beamte gelten soll, die mit Wirkung ab dem 1.Jänner 1998 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, lässt sich dem Gesetz ebenso wenig entnehmen wie der Verpflichtung einer rückwirkenden Neubemessung des Ruhebezuges der vor dem 1.Jänner 1998 in den Ruhestand versetzten, von der Kürzungsregelung betroffenen Beamten bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120500.X04

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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