RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0131

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs2;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Kommt dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO Bescheidcharakter nicht zu, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde. Die Beschwerde ist daher gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. (Hier: Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Parteienvertreter, obwohl auf Grund des § 103 Abs 2 BAO eine wirksame Zustellvollmacht nicht vorgelegen hat. Von der belBeh wird auch nicht eine solche ausdrückliche Erklärung zur Zustellungsbevollmächtigung behauptet, wie sie von

der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis B 15.12.1994, 94/15/0110; B 17.9.1997, 97/13/0014; B 28.1.1998, 95/13/0273) zu § 103 Abs 2 BAO) verlangt wird.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150131.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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