RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0212

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §7 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs1;
VereinsG 1951 §12 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Vereinsmitgliedes überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Personen zu lösen, die eine annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Vorstandsmitglied des von ihnen geleiteten Vereins zu sein. Besteht solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge herangezogen werden. Zweck des Innenvergleiches bzw Außenvergleiches ist festzustellen, was für die gleichen Leistungen an vereinsfremde Personen gezahlt werden müsste, was wiederum von objektiven Betriebsmerkmalen abhängt; der Prüfung wohnt wie bei einer Schätzung ein gewisses Unsicherheitsmoment inne. Dementsprechend stellt sich die Überprüfung eines Bescheides durch den VwGH als Verfahrenskontrolle und Schlüssigkeitskontrolle dar (hier:

Nettofunktionsgebühren für Vorstandsmitglieder eines Vereins können einem Fremdvergleich nicht standhalten).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150212.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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