RS Vwgh 1999/6/24 97/15/0149

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs3;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann es nicht als schweres Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders angesehen werden, wenn er nicht jedes Betriebsprüfungsergebnis detailliert bis hin zur Art der berücksichtigten Sonderausgaben in der Weise evident hält, dass ihm bei der Überprüfung von Abgabenerklärungen für spätere Zeiträume die Übernahme unrichtiger Daten aus Vorjahren durch seine Mitarbeiter auffallen musste. Es liegt allerdings schweres Verschulden vor, wenn in der Vergangenheit entsprechende Fehler bereits von der Beh beanstandet worden sind und in gleicher Weise in den Folgejahren wiederholt werden oder wenn Sonderausgaben entgegen den ausdrücklichen Angaben des Klienten angesetzt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150149.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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