RS Vwgh 1999/6/24 98/20/0337

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs7 impl;
StVG §122;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da Aufsichtsbeschwerden gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden brauchen, fehlt einer Mitteilung der Behörde, dass sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlasst finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (Hinweis VfSlg 6456/1971). Unter dieser Voraussetzung könnte selbst die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen, sodass Beschwerden gegen die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen wären (Hinweis VfGH B 30.6.1984, B 653/80, B 30.10.1978, 2817, 2818/78, E 14.12.1995, 94/19/1203).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200337.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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