RS Vwgh 1999/6/24 98/20/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
StVG §120 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/18 97/20/0241 2

Stammrechtssatz

Da § 120 Abs 1 StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 73 AVG aber nicht besteht, hat die Behörde die wegen "verzögerter" Erledigung erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen und als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200239.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten