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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung eines VerbesserungsauftragesRechtssatz
Da die Frist zur Vorlage des ergänzten Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl VfGH 10.12.97, B2422/97).Da die Frist zur Vorlage des ergänzten Vermögensbekenntnisses ungenützt verstrichen ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen vergleiche VfGH 10.12.97, B2422/97).
(ebenso: B v 21.06.99, B686/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B685.1999Dokumentnummer
JFR_10009379_99B00685_01