RS Vwgh 1999/6/24 94/15/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 2000, S 315 - S 317;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 88/13/0241 1

Stammrechtssatz

Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für Pensionsansprüche eines geschäftsführenden Gesellschafters sind nach der ständigen Judikatur des VwGH verdeckte Gewinnausschüttungen und demgemäß nach § 8 Abs 1 KStG bei Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Pensionszusage, auf der der Pensionsanspruch beruht, in der gegebenen Form einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre und sie daher für den Bereich des Steuerrechtes keine Anerkennung finden kann; an die demnach zu prüfenden Voraussetzungen ist in jeder Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Sinn muß einer Pensionszusage die steuerliche Anerkennung schon dann versagt werden, wenn auch nur eine ihrer wesentlichen Bestimmungen so beschaffen ist, daß die Zusage als Ganzes bei vernünftiger wirtschaftlicher Vorgangsweise einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer nicht gemacht worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150185.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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