RS Vwgh 1999/6/24 94/15/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/15 94/14/0107 5

Stammrechtssatz

Spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung muß der entsprechende Grundanteil zumindest in das außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein (Hinweis:

Hofstätter/Reichel, Kommentar Textziffer 3.3 zu § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1988; E 3.3.1987, 87/14/0012, ÖStZB 1987, 447; VfGH 28.9.1990, B 699/89). Bestimmtheit des Miteigentumsanteiles ist für die schuldrechtliche Verbindlichkeit nicht erforderilch, Bestimmbarkeit genügt. Der Erwerb des Eigentumsrechtes am Grundstück kann auch erst nach Fertigstellung des Wohnhauses durchgeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150213.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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