RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0039

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L85005 Straßen Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1488;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/17 98/06/0085 1 (hier: der Dreijahreszeitraum des § 1488 ABGB zwischen dem Aufstellen dieser Tafel und der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens nach § 40 Slbg LStG 1972 vor den Gemeindebehörden könnte verstrichen sein, was gegebenenfalls zu klären wäre)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Geh- und Fahrtrecht nur für R-Tal 8" angebracht wurde, hindert die Beurteilung im Feststellungsverfahren, ob die Privatstraße zumindest nach zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde, nicht, weil im Falle der Behinderung des Gemeingebrauches § 1488 ABGB analog heranzuziehen ist. Es kommt also darauf an, ob und inwieweit schon drei Jahre vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens die Wegbenützung behindert worden ist (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0192). Da im Beschwerdefall unmittelbar nach Aufstellung des Verbotsschildes das Feststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist die dadurch allfällig eingetretene Behinderung in diesem Feststellungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060039.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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