RS Vwgh 1999/6/25 99/19/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde nicht wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 1997/88, sondern infolge verspäteter Bescheidnachholung wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Das Tatbestandselement des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG, wonach das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, ist daher gegeben.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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