RS Vwgh 1999/6/25 97/19/0394

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §8;
AuslBG §20b Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die vorläufige Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 20b Abs 1 AuslBG reicht zur Annahme, sein Unterhalt sei im Verständnis des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 gesichert. Eine gegenteilige Interpretation würde dem Zweck des § 20b AuslBG zuwiderlaufen, der doch unzweifelhaft dahin geht, ungeachtet der Verzögerung der Entscheidung im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Aufnahme der Beschäftigung (vorläufig) zuzulassen. Diesem Zweck liefe es aber zuwider, wenn die Aufenthaltsbehörde ihrerseits allein unter Hinweis auf die bloße Vorläufigkeit der Beschäftigungsbewilligung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagen könnte, was letztlich zur vom Gesetzgeber als vermeidenswert erachteten Konsequenz führte, dass der Fremde infolge der Verzögerung mit der Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und der auf ihr Fehlen gestützten Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis doch an der Arbeitsaufnahme im Inland gehindert wäre. Für den Fall aber, dass die Beschäftigungsbewilligung (nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) letztendlich doch endgültig verweigert wird, bietet § 8 AufenthaltsG 1992 die Möglichkeit, den Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190394.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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