RS Vfgh 1999/6/24 G129/98 - G130/98, G131/98, G135/98, G136/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §77 Abs5, Abs7, Abs8

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 betreffend Einkaufszentren mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung des §77 Abs5, Abs7 und Abs8 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 (betr Einkaufszentren).

Daß §77 Abs5 Z1 GewO 1994 unter keinen Umständen nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft einzugreifen vermag, erweist sich aus dem Umstand, daß der beabsichtigte Standort im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kittsee als "Bauland - gemischtes Baugebiet" ausgewiesen ist und - darauf basierend - bereits die raumordnungsrechtliche Genehmigung für die Realisierung des Projektes erteilt wurde.

Ob §77 Abs5 Z2 2. Fall iVm Abs7 GewO 1994 der Realisierung eines bereits detailliert geplanten Einkaufszentrums infolge negativer Beschäftigungseffekte entgegensteht, ergibt sich nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz, sondern allenfalls erst auf Grund des Ergebnisses eines im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Schließlich vermochte die antragstellende Gesellschaft auch nicht darzutun, daß §77 Abs8 GewO 1994 unmittelbar in ihre Rechte einzugreifen geeignet ist. Vermag schon der gesetzliche Grundtatbestand über die Voraussetzungen zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für Einkaufszentren einen solchen Eingriff nicht zu bewirken, so kann umsoweniger eine Regelung, gemäß der der Grundtatbestand nicht anzuwenden ist, in die Rechte der antragstellenden Gesellschaft eingreifen.

(Ebenso: G130/98, B v 24.06.99, betr Gde Parndorf; siehe auch:

G131/98 - Marktgde Langenrohr, G135/98 - Stadt St. Pölten und G136/98 - Gde Parndorf, alle B v 24.06.99: Ausweisung des beabsichtigten Standortes als "Bauland - Betriebsgebiet" bzw "Bauland - Industriegebiet" steht einer Realisierung des Projektes nicht im Wege).

Entscheidungstexte

  • G 129/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 129/98
  • G 130/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 130/98
  • G 131/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 131/98
  • G 135/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 135/98
  • G 136/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 136/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Betriebsanlage, Einkaufszentren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G129.1998

Dokumentnummer

JFR_10009376_98G00129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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