RS Vfgh 1999/6/24 B1472/98

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §11
ÄrzteG §78 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÄrzteG § 78 gültig von 26.09.1984 bis 10.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch prozentuelle Kürzung der Rückerstattung von geleisteten Beiträgen bei Ausscheiden aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer; Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Auferlegung einer rechtlich nicht existenten "Informationspflicht" bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch willkürlichen Abzug von angeblich offenen Beiträgen in voller Höhe vom Rückerstattungsbetrag; Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Beitragsordnungen für 1996 und 1997 und der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Rechtssatz

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds sieht für den Fall einer Beitragsbefreiung nach §78 Abs1 ÄrzteG 1984 eine Rückerstattung von nur 50 vH und nicht der gesamten, vom Fondsmitglied geleisteten Beiträge vor.

Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine prozentuelle Kürzung der Rückerstattung bei Ausscheiden oder Überweisung keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet (VfSlg. 10.898/1986).

Die Adressatin eines Bescheides trifft keine wie auch immer geartete Verpflichtung, sich (bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Zustellung) über den Bescheidzugang "zu informieren". Für die Zustellung oder sonstige Erlassung der Beitragsvorschreibungen für 1995 und 1996 fehlt aber jeglicher Hinweis. Auch die belangte Behörde vermag nicht darzutun, daß der Beschwerdeführerin die fraglichen Beitragsvorschreibungen zugestellt worden wären. Bei dieser Sachlage kann daher der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die rechtliche Existenz dieser Vorschreibungen und damit die Fälligkeit der in Abzug gebrachten Forderungen bestreitet. Indem die belangte Behörde sich über diesen Einwand der Beschwerdeführerin hinweggesetzt und - in grober Verkennung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung von Bescheiden - der Beschwerdeführerin eine rechtlich nicht existente "Informationspflicht" auferlegt hat, hat sie der Beschwerdeführerin gegenüber Willkür geübt.

Die belangte Behörde hätte die angeblich offenen Fondsbeiträge nicht in voller Höhe vom Rückerstattungsbetrag abziehen dürfen: Selbst unter der Voraussetzung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Abzuges offener Forderungen hätte dieser Abzug nur in Höhe von 50 vH erfolgen dürfen. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zutreffend ausführt, hätte sie 50 vH bereits abgeführter Beiträge rückerstattet bekommen. Indem die belangte Behörde jedoch entgegen der insoweit eindeutigen Rechtsvorschrift des §11 Abs3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds diese Beiträge in voller Höhe vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat, hat sie auch insoweit gegenüber der Beschwerdeführerin Willkür geübt und sie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Zustellung, Zustellungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1472.1998

Dokumentnummer

JFR_10009376_98B01472_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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