RS Vfgh 1999/6/24 G37/99, V11/99

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EinkaufszentrenV BGBl II 69/1998
GewO 1994 §77 Abs5, Abs6, Abs7, Abs8

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend Einkaufszentren sowie der Einkaufszentrenverordnung aufgrund zumutbaren Verwaltungsrechtsweges; Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bereits anhängig; keine außergewöhnlichen Umstände zur Rechtfertigung einer allfälligen Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Teilen des §77 GewO 1994 idF BGBl I 63/1977 betr Einkaufszentren sowie der EinkaufszentrenV BGBl II 69/1998 mangels Legitimation.

Im gegebenen Fall wurde von der zweitantragstellenden Gesellschaft am 25.06.98 bereits ein Ansuchen samt entsprechender Beilagen zur Erlangung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingebracht. Keine dem Sachverhalt in VfSlg. 9823/1983 vergleichbare Sachlage im Hinblick auf verlorene Investitionen. Soweit die antragstellenden Gesellschaften geltend machen, daß im Falle des Wiederkaufs des in Rede stehenden Grundstücks durch die Stadtgemeinde Amstetten hohe frustrierte Kosten erwachsen wären, machen sie nur wirtschaftliche Auswirkungen, jedoch keine rechtliche Betroffenheit geltend.

Entscheidungstexte

  • G 37/99,V 11/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1999 G 37/99,V 11/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Betriebsanlagen, Einkaufszentren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G37.1999

Dokumentnummer

JFR_10009376_99G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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