RS Vwgh 1999/6/29 98/14/0162

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §172 Abs1;
LAO Tir 1984 §194;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Rechtssatz

Ist den Akten nicht zu entnehmen, inwieweit sich die Abgabenbehörde hinsichtlich der Abgaben, für die der Gemeinschuldner als Haftender herangezogen werden soll, auf Abgabenbescheide stützt, die gegenüber dem Primärschuldner erlassen wurden, und liegen keine diesbezüglichen Bescheide vor, sind im Haftungsverfahren entsprechende Feststellungen betreffend Grund und Höhe des Abgabenanspruches, für den der Gemeinschuldner zur Haftung herangezogen werden soll, zu treffen (Hinweis E 17.12.1996, 94/14/0148, ergangen zu § 248 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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