RS Vwgh 1999/6/29 92/14/0186

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1981 Abschn1 Art2;
EStG 1972 §23a;
EStR 1984 Abschn78a Abs5;

Rechtssatz

Art II des Abschn I des AbgÄG 1981 trifft nur eine Sonderregelung hinsichtlich der Zurechnung von Gewinnen, die in Wirtschaftsjahren ab 1982 aus der Beteiligung an einer KG entstehen. Eine Aussage hinsichtlich der Vortragsfähigkeit von dem Komplementär bis 1981 zugewiesenen Verlusten wird aber nicht getroffen. Die tatsächlich als Übergangsvorschrift zu verstehende, von der Regelung des § 23a EStG 1972 abweichende Sonderregelung wurde getroffen, weil § 23a EStG 1972 nicht mehr von einer Zurechnung der Verluste von Kommanditisten an den Komplementär ausging, sondern diese beim Kommanditisten beließ und sie - soweit bei diesem negatives Betriebsvermögen entstand oder sich ein solches erhöhte - als sogenannte "Wartetastenverluste" mit späteren Gewinnen ausgleichsfähig und abzugsfähig vorsah. Diese Neuregelung hätte hinsichtlich der vor dem Inkrafttreten dieser Norm nach der damaligen Verwaltungspraxis dem Komplementär zugerechneten Verluste bewirkt, dass diesen Verlusten keine entsprechenden Gewinnanteile mehr gegenüber gestanden wären. Zur Vermeidung dieser Auswirkung, die dazu geführt hätte, dass der Komplementär keinerlei Möglichkeit mehr gehabt hätte, die ihm zugerechneten Verluste mit späteren, ihm zurechenbaren Gewinnen der Kommanditisten - die nach § 23a EStG 1972 bei diesen verblieben - zu verrechnen, sah die Übergangsregelung eine der Zurechnung der Verluste des Kommanditisten an den Komplementär entsprechende Zurechnung von (ab dem Inkrafttreten des § 23a EStG 1972 entstehenden) Gewinnen der Kommanditisten vor. Eine andere Meinung wird auch in Abschn 78a Abs 5 letzter Absatz der EStR 1984 nicht vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1992140186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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